-
Allgemeine Bestimmungen
-
Unter dem Namen „Verein für Pilzkunde Bremgarten
und Umgebung“ besteht seit dem Jahre 1911 ein gemeinnütziger Verein
im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
-
Sitz des Vereins ist Bremgarten.
-
Der Verein ist politisch und konfessionell
neutral.
-
Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet
ausschliesslich das Vereinsvermögen, unter Ausschluss des Vermögens
der Mitglieder sowie der Vereinsorgane.
-
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
-
Der Verein ist
Mitglied beim Verband Schweizerischer Vereine für Pilzkunde (VSVP).
-
Zweck, Mittel und Aufgaben
-
Der Verein bezweckt die Förderung der Pilzkunde,
den Schutz der Pilze vor Ausrottung, die Vermittlung der Kenntnis
der Pilze, die Vermeidung von Pilzvergiftung sowie die Pflege der
Kameradschaft unter den Mitgliedern.
-
Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind Vorträge,
Kurse, Exkursionen, Fachbücher, Bestimmungsübungen, Dias, Mikroskop,
Ausstellungen sowie weitere Hilfsmittel und Geräte.
-
Zur Finanzierung
der Vereinsaktivitäten haben die Mitglieder einen Jahresbeitrag zu
entrichten und aktiv an Anlässen (z.B. Pilzessen) mitzuarbeiten.
-
Mitgliedschaft
-
Der Verein besteht
aus Aktivmitgliedern, Anschlussmitgliedern, Freimitgliedern,
Ehrenmitgliedern und Gönnern. Die Aufnahme oder Mutation von
Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand vorbehältlich der Genehmigung
durch die Mitgliederversammlung.
-
Aktivmitglied, kann
jede Person mit Interesse an der Pilzkunde werden. Aktivmitglieder
werden dem VSVP gemeldet und erhalten die Schweizerische Zeitung für
Pilzkunde (SZP) auch dann, wenn sie zum Frei- oder Ehrenmitglied
ernannt wurden.
-
Anschlussmitglieder
sind Personen aus gleicher Familiengemeinschaft, Passivmitglieder,
Gönner und Helfer, die insbesondere am gesellschaftlichen
Vereinsleben teilhaben.
-
Freimitglied wird
jedes Mitglied nach 20-jähriger Vereinszugehörigkeit.
-
Ehrenmitglied kann
werden, wer sich um den Verein ganz besondere Dienste erworben hat.
Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung gewählt.
-
Gönnermitglied wird
eine Person durch Einzahlung eines jährlichen Beitrages, der zu
keinen Vereinspflichten führt. Die Mitgliedschaft erlischt nach
Ablauf eines Jahres automatisch, sofern nicht durch Einzahlung des
Gönnerbeitrages die Mitgliedschaft erneuert wird.
-
Der maximale
Jahresbeitrag eines Mitgliedes beträgt höchstens Fr. 100.--. Die
jährlichen Mitgliederbeiträge werden anlässlich der GV festgelegt.
Ehrenmitglieder, Mitglieder des Vorstandes und Mitglieder der
Technischen Kommission sind von der Beitragsleistung befreit.
-
Mitglieder werden
nach vollendeter 20-jähriger Vereinszugehörigkeit zu Freimitgliedern
ernannt. Als solche reduziert sich ihr Beitrag auf die Höhe des
Verbandsbeitrages.
-
Ehrenmitglieder
sind von allen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber
befreit und bleiben dem Verband (VSVP) so lange gemeldet, wie sie am
Vereinsleben weiter teilnehmen.
-
Die
Mitgliederbeiträge des laufenden Jahres sind anlässlich der
Generalversammlung zu
entrichten oder innerhalb 30 Tagen nach der GV einzuzahlen. Bei
Nichtbezahlung (trotz Mahnung) des Jahresbeitrags bis zum Jahresende
erfolgt der Ausschluss aus dem Verein.
-
Die Mitgliedschaft
erlischt, auf Antrag des Vorstandes durch die GV: - durch
schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand auf Ende des
Kalenderjahres
-
durch nicht
Bezahlen des Jahresbeitrages bis Jahresende
-
durch Verstösse
gegen den Verein und den Verband sowie bei Vernachlässigung der
Pflichten.
-
Rechte und Pflichten der
Mitglieder
-
Die
Mitglieder des Vereins und anderer Sektionen des VSVP haben in der
Regel freien Zutritt zu allen Bestimmungsübungen und Ausstellungen.
-
Die
Aktivmitglieder erhalten die SZP. Der Abonnementspreis ist im
Verbandsbeitrag enthalten.
-
Allen
Mitgliedern steht die Vereinsbibliothek unentgeltlich zur Verfügung.
Bücher können in Absprache mit dem Archivar ausgeliehen werden,
müssen jedoch an den Bestimmungsabenden greifbar sein. Gesamtwerke
und der Bildband Moser haben in der Bibliothek zu verbleiben.
-
Mitglieder sind berechtigt, die Jahresrechnung mit Belegen 10 Tage
vor der GV gegen Voranmeldung beim Kassier einzusehen.
-
Jedes
Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten
Kräften zu wahren und dessen Bestrebungen fördern zu helfen. Bei
Zuwiderhandlung erfolgt Ausschluss nach Art. 3.6.
-
Organe, Organisation
-
Die
Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Technische Kommission
- Rechnungsrevisoren
-
Eine
Mitgliederversammlung kann unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist,
unter Bekanntgabe der zu behandelnden Traktanden durch den Vorstand
einberufen werden. Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand
schriftlich und 30 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
Innerhalb des ersten Quartals ist eine Mitgliederversammlung als
Generalversammlung (GV) einzuberufen.
Der GV obliegen folgende Geschäfte:
1. Genehmigung des Protokolls der letzten
Mitgliederversammlung.
2. Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidenten und des
Obmanns der Technischen Kommission.
3. Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes.
4. Festlegung der Jahresbeiträge und des Kompetenzbetrages des
Vorstandes.
5. Mutationen (Ehrungen, Mitgliederaufnahme, Austritte,
Ausschlüsse)
6. Wahl des Vorstandes, des Vereinspräsidenten, des Obmanns
der Technischen Kommission und der Rechnungsrevisoren.
7. Jahresprogramm, Verschiedenes und Anträge des Vorstandes
und der Mitglieder
-
Mitgliederversammlungen und ausserordentliche Generalversammlungen
können nach Bedarf durch den Vorstand oder auf Verlangen von
mindestens 1/5 aller Mitglieder, unter Einhaltung einer 30-tägigen
Frist, einberufen werden.
-
Der
Vorstand setzt sich aus einem Präsidenten, dem Aktuar, dem Kassier,
dem Archivar und dem Obmann der Technischen Kommission zusammen. Der
Präsident und der Obmann der Technischen Kommission werden durch die
Generalversammlung gewählt. Für die übrigen Chargen konstituiert
sich der Vorstand selbst. Die Mitglieder werden in ihrem Amt
jährlich gewählt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand ist befugt zur Übernahme
spezieller Aufgaben auch ihm nicht angehörige Mitglieder
heranzuziehen.
-
Die
Pflichten der Vorstandsmitglieder sind:
Präsident:
leitet die Verhandlungen und ist um die Ausführung der Beschlüsse
des Vereins besorgt. Er erstattet der Generalversammlung Bericht
über die Vereinstätigkeit.
Aktuar:
führt die Protokolle, das Mitgliederverzeichnis und erledigt
administrative Arbeiten.
Kassier:
führt das Finanz- und Rechnungswesen. Er hat den Revisoren die
Jahresrechnung 10 Tage vor der GV zur Prüfung zu unterbreiten.
Archivar:
ist Materialverwalter. Er unterhält die Fachbibliothek und das
weitere Vereinsinventar.
Obmann:
leitet die Pilzbestimmerkommission. Er erstattet der GV Bericht über
die fachliche Vereinstätigkeit.
-
In den
Aufgaben- und Kompetenzbereich des Vorstandes gehören insbesondere:
- Erledigung aller Vereinsgeschäfte
- Förderung der Aus- und Weiterbildung
- Prüfung der Anträge und Gesuche
- Vollzug
der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und der im
Jahresprogramm genehmigten Vereinsaktivitäten. Zur Erfüllung
ausserordentlicher Aufgaben wird dem Vorstand eine Kompetenzsumme
bis Fr. 500.-- gewährt.
-
Die
Technische Kommission (TK) besteht aus mindestens drei Mitgliedern
unter der Führung des Obmanns. Ihr obliegt die Besorgung
pilzkundlicher Vereinsaktivitäten, die Leitung von Exkursionen, das
Durchführen von Pilzbestimmungsabenden, das Beantragen von
Erneuerungen der Vereinsbibliothek und das Ausarbeiten des
Jahresprogramms mit Bekanntgabe des Termins der nächstjährigen
Generalversammlung. Ihr gehören besonders fähige und an Pilzen
interessierte Mitglieder an.
-
Die
Rechnungsrevisoren übernehmen das Prüfen der Jahresrechnung mit
Belegen und erstatten über ihre Tätigkeit der Generalversammlung
Bericht. Sie stellen der GV den Genehmigungs- oder Ablehnungsantrag
der Jahresrechnung. Die Wahl der Rechnungsrevisoren, mindestens zwei
Mitglieder, findet anlässlich der GV jährlich statt.
-
Besondere Bestimmungen
-
Zur
Generalversammlung erstellt der Vorstand ein Vereinsprogramm das
nachstehende Daten enthält:
-
Bestimmungsabende während der Pilzsaison
- Lehrexkursionen und Pilzkurse
- Gesellschaftliche Zusammenkünfte
-
Statutenrevisionen bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung.
-
Über
die Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen des OR und ZGB
(Art. 76/77).
A) Das Vereinsvermögen und das Inventar wird bis zu einer
Neugründung eines Vereins nach vorliegenden Statuen, Artikel 1,
längstens auf die Dauer von 10 Jahren der Gemeinde Bremgarten,
Aargau, zur Aufbewahrung übergeben.
B) Nach Ablauf dieser Frist, gemäss A), geht das Vermögen und das
Inventar auf die Dauer von weiteren 5 Jahren in die Verwahrung des
VSVP. Entsteht während diesen 5 Jahren kein neuer Verein, gemäss
Artikel 1, fällt Vermögen und Inventar dem Verband zu.
-
Diese
Statuten sind anlässlich der Generalversammlung vom 1. März 2002
genehmigt und in Kraft gesetzt worden und ersetzen alle früheren
Statuen.
Verein
für Pilzkunde Bremgarten und Umgebung
Der
Präsident gez. Bruno Herzog
Der Aktuar
gez. Anton Laube
Genehmigt
durch die Geschäftsleitung des VSVP mittels Schreiben vom 01.10.2001 des
Vizepräsidenten VAPKO, Herrn RA lic. iur. Oswald Rohner. |